Bei meinen zwischenzeitlich ~39.500 Fotos meist privater Natur durfte ich mit den Bildern alles machen, was aber bei einer Bildbearbeitung von anderen Personen, die ein Foto geknipst haben, rechtlich gleich ganz anders aussieht. Dazu einige wichtige Informationen:
Bis auf wenige Ausnahmen gilt nahezu jedes Lichtbild (analoges oder digitales Foto) durch die individuelle Wahl des Motives, des Blickwinkels und der Belichtung bzw. Beleuchtung als Werk (§3 UrhG) im Sinne einer eigentümlichen geistigen Schöpfung. Der Fotograf bzw. die Person, die das Foto herstellt/geknipst hat, ist immer Urheber (§10 UrhG) dieses Werkes und hat Anspruch auf die Unversehrtheit (§21 UrhG) seines Werks, das rechtlich gegen jede Art von Veränderung und Bearbeitung (§5 UrhG) geschützt ist.
Jede Veränderung des Bildausschnitts, der Farben und der Helligkeit ist also Bearbeitung und bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Urhebers. Jede bewusste Kopie bzw. digitale Speicherung des Werks gilt als Vervielfältigung (§15, UrhG) und bedarf ebenfalls der Zustimmung des Urhebers.
Damit ich für SIE auch tätig werden darf, benötige ich dafür eine entsprechende Rechte-Einräumung und Bestätigung Ihrer Urheberschaft. Ein Bestätigungsformular dazu findet sich im Downloadbereich.
Für ganz generell am UrhG Interessierte möchte ich folgendes Handbuch (565 Seiten) empfehlen:
Urheberrecht für die Praxis (Höhne/Jung/Koukal/Streit)
ISBN: 978-3-7046-5504-2
© Verlag Österreich GmbH, 2011
ein unbedingtes 'must have' für Berufsfotografen zum Thema UrhG
ist dieses Handbuch (210 Seiten):
Urheberrecht für Berufsfotografen (Boba)
© Bundesinnung der Berufsfotografen, 2013